Anfrage Ganztagsbetreuung für Kinder mit besonderen Bedarfen im Grundschulalter

Anfrage zur Kreistagssitzung am 26.06.2026

Ab dem 01.08.2026 besteht ein Rechtsanspruch auf der Grundlage eines neuen § 24 Abs. 4 SGB VIII, dessen erster Satz lauten wird: „Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.“

Um „Versorgungslücken“ an den Schulen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen im Hinblick auf die Ferienzeiten zu vermeiden, stellt sich uns die Frage, ob das schulische Ganztagsangebot neben der Albert-Schweitzer-Schule, Astrid-Lindgren-Schule, Walderbachschule und Windhofschule (Schulen des Landkreises) auch die Freiherr-von-Schütz-Schule Bad Camberg (LWV- Förderschule) umfasst.

Begründung:

Das oben genannte Bundesrecht zielt damit nicht auf Schulträger und Schulen, sondern auf Kinder- und Jugendhilfeträger und damit Tageseinrichtungen ab.

Das Land Hessen hat als Gesetzgeber aber davon abgesehen, den Rechtsanspruch gegenüber den Kinder- und Jugendhilfeträgern durch schulrechtliche Änderungen teilweise oder vollständig an die öffentlichen Schulträger „weiterzugeben“, wodurch (im Speziellen) der gesetzliche Auftrag des LWV Hessen als Schulträger bestehen blieb. Dem wird sicherlich die Überlegung zu Grunde gelegen haben, dass die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte ohnehin Kinder- und Jugendhilfeträger einerseits sowie Schulträger andererseits „unter einem Dach“ sind.